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Zu den AKTEUREN
Hauptpersonen des Stückes sind ein Sozialarbeiter und nach eigener Einschätzung “knallharter Geschäftsmann” (G), gegeben von meinem “netten” Nachbarn Immo Mennickheim, und ein TÜV-Ingenieur und nach eigener Einschätzung “Baum- bzw Naturschützer und Nicht-Geschäftsmann” (NG), gegeben von mir, dem “großen Dokumentator” Gerhold Reitmeier.
In weiteren Rollen spielen mit ein paar Mitglieder der Kasseler Anwaltschaft und der Kasseler Gerichtsbarkeit, Nachbarn der beiden Hauptpersonen und diverse andere, teilweise (noch) unbekannte Personen.
Wer in dieser Dramödie zu den GUTEN oder den BÖSEN zählt, dürfen Sie im Verlauf der noch laufenden Handlung ganz individuell mit Ihren persönlichen ethischen und rechtlichen Maßstäben bewerten.
Zum BÜHNENBILD
Um die stellenweise nicht unbedingt logische Handlung leichter nachvollziehen und einordnen zu können, empfiehlt es sich sehr, sich im Vorwege schon einmal diese Fotos der verschiedenen Bühnenbilder zu den einzelnen Akten des Stückes zu Gemüte zu führen.
Zur HANDLUNG
Auf der Suche nach einer Immobilie zum Bewohnen und zum Füllen der berühmten “Rentenlücke”, stößt der NG im reizvollen Sanierungsgebiet Kassel-Niederzwehren auf einem vergammelten Rest-Bauernhof auf rund 2500 qm Grund. Der Resthof belegt etwa 800 qm des Grundstückes, der Rest ist unbebaut und laut Sanierungsrahmenplan der Stadt Kassel zur Neubebauung vorgesehen. Da der NG weder Baulöwen- noch Geschäftmann-Gene hat, erwirbt er nur rund 1400 qm und läßt sich über das zur Bebauung vorgesehene Restgrundstück ein Geh- und Fahrrecht “3 Meter entlang der Westgrenze” einräumen, um seinen freien Grundstücksteil im Bedarfsfalle über die seit Alters her existierende Auffahrt an der Korbacher Strasse erreichen zu können.
Die restlichen rund 1000 qm erwirbt dann der G sehr preiswert, weil sie ja mit einer Grunddienstbarkeit, nämlich dem Wegerecht von NG belastet sind. Beim sogenannten Abmarkungstermin zur offiziellen Teilung des Grundstückes ist NG aus terminlichen Gründen nicht vor Ort, so dass er erst in einem späteren Gespräch mit G von diesem erfährt, dass die Westgrenze nicht, wie von der ursprünglichen Grundstücksbesitzerin, dem Makler und NG angenommen, vor den dicken Bäumen verläuft, sondern dass diese Bäume auf der Westgrenze stehen und zwar weit überwiegend auf der Seite von G, mithin also auf dem 3-Meter-Streifen. Im Gespräch wird dann jedoch Konsens erzielt, dass der Weg, damit er praktisch nutzbar ist, natürlich vor den Bäumen verlaufen muss, aber dies natürlich nur im unvermeidbaren Mindestabstand, damit G von seinem Grundstück möglichst wenig nutzbare Fläche verloren geht.
Im Vertrauen darauf und im Vertrauen auf den Notar, der einen von NG erbetenen entsprechenden Vermerk im Grundbuch für überflüssig erachtet, wird dann seitens NG das Thema Wegerecht als geklärt zu den Akten gelegt.
Nachdem fast exakt 1 Jahr vergangen ist, fordert G von NG dann jedoch, dass dieser künftig sein Wegerecht nur noch exakt 3 Meter entlang der Westgrenze ausübt, so wie es formal im Kaufvertrag steht. NG ist damit sein Wegerecht praktisch los, weil zum Einen die dicken Grenzbäume (Eiche, Buche, Linde) von den 3 Metern teilweise bereits über die Hälfte (1,5 m) belegen und zum Anderen nun “passenderweise” auch die Verjährungsfrist für eine alternativ mögliche Rückabwicklung der Grundstückkaufverträge zu Lasten der vorherigen Eigentümerin um ist.
An die mündliche Absprache kann sich G nun nicht mehr erinnern, und mit der Gewissheit, dass NG für die der Baumschutzsatzung der Stadt Kassel unterliegenden Bäume mit ziemlicher Sicherheit nie eine Fällgenehmigung erhalten wird, weist er NG süffisant darauf hin, dass er ja die Bäume fällen könne und dann volle 3 Meter Grundstücksbreite zum Anlegen eines Weges zur Verfügung hat. Dann baut G in ca. 3,5 Meter Entfernung zur Westgrenze ein Haus, so dass zwischen einer Grenz-Eiche und der Hauswand nur noch rund 2 Meter Durchfahrbreite bleiben, von denen NG auf Grund der klaren Forderung von G (“keinen Zentimeter über die 3-Meter-Grenze”) aber nur knapp 1,5 m nutzen darf.
Da das weder für einen LKW noch für einen Kleinwagen reicht und NG es für ein Verbrechen hält, wegen der aus seiner Sicht schikanösen und zudem rein “verhinderungstaktischen” Forderung des G vier wunderschöne Bäume abzusäbeln, klagt NG nun auf Verlegung des Weges vor die Bäume (OLG-Klage 1 von NG), wo er nachweislich seit Alters her ja auch lag und befahren wurde. Das Gericht schließt sich ohne Anhörung eines einzigen Zeugen (Vorbesitzerin, Makler, Notar) in allen Instanzen (AG, LG, OLG) aber der Argumentation von G an, dass NG ja die Bäume fällen könne und dann die volle Durchfahrtbreite 3-Meter-entlang-der-Westgrenze zur Verfügung hätte. NG habe sich schließlich “in Kenntnis der Baumschutzsatzung” “freiwillig” auf die Vereinbarung 3-Meter-entlang-der-Westgrenze eingelassen und mithin seien die Folgen sein Problem.
Zur Verblüffung von G gelingt es dann NG die “Öffentlichkeit” in Form des Stadtgartenamtes von der nun nicht mehr vermeidbaren Notwendigkeit einer Fällgenehmigung zu überzeugen und diese trotz massiver Störaktionen von G schließlich auch zu erhalten (übrigens der gleiche G, der OLG-Klage 1 von NG erfolgreich mit dem Argument abgewehrt hat, NG könne ja jederzeit die Bäume fällen !!). Im Inneren hofft NG, dass G nun zwecks Erhalt der Bäume, die ihm laut ständiger Verlautbarung ja sehr am Herzen liegen, noch einlenkt und ihm gestattet seinen halben Meter erkennbar nutzlosen Grund zwischen 3-Meter-Grenze und Hauswand zur Durchfahrt legal mitzubenutzen.
NG hofft allerdings vergeblich. G erhebt Widerspruch gegen die Erteilung der Fällgenehmigung und nachdem sein Widerspruch gegen die Fällgenehmigung von der “Öffentlichkeit” in Form der Stadt Kassel letztlich zurückgewiesen wird, klagt G nun gegen die “Öffentlichkeit” (OLG-Klage 2 von G) mit dem Argument, dass die Bäume ja schließlich ihm gehören und eine Fällung ihn in seinen Rechten als Eigentümer verletze (übrigens der gleiche G, der OLG-Klage 1 von NG erfolgreich mit dem Argument abgewehrt hat, NG könne ja jederzeit die Bäume fällen !!).
Die Klage von G wird in letzter Instanz vom OLG abgewiesen mit dem für einen redlichen Menschen eigentlich selbstverständlichen Argument, dass er nach “Treu und Glauben” gemäß BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht einerseits NG auf das fällen der Bäume verweisen könne, um dann, wenn NG schließlich eine Fällgenehmigung habe, das Fällen mit Verweis auf seine Eigentümerrechte wieder zu untersagen.
Da über den Streit um das Wegerecht inzwischen zwölf Jahre hingegangen sind, und NG das Wegerecht wegen der zwischenzeitlich gestoppten Sanierung des Denkmals zu diesem Zeitpunkt nicht mehr dringend benötigt (siehe hierzu ggfls. das Stück “Gero´s Denkmal”), verzichtet NG zugunsten der Erhaltung der Bäume freiwillig zunächst weiterhin weitgehend auf sein Fahrrecht und bescheidet sich mit dem Gehrecht, dass er ja auch ohne Weganlage ausüben kann, solange die benötigte “Durchgehbreite” nicht knapp 1,5 Meter übersteigt und solange G “bei Passier-Bedarf von NG “großmütig” sein Auto wegfährt, dass er prinzipiell auf “seiner” Auffahrt im Bereich des Geh- und Fahrrechtes parkt.
Im Jahre 2005 benötigt NG dann jedoch dringend eine nicht mehr von G´s Gnaden abhängige Durchfahrmöglichkeit, weil er seine über 80-jährige Mutter nur noch im Rollstuhl oder im PKW zu seinem inzwischen neben dem Denkmal aufgestellten Fertighaus transportieren kann und dieses Haus nur über das Grundstück von G mit Fahrzeugen erreichbar ist.
Weil NG immer noch davor zurückschreckt, die aus seiner Sicht für die Menschheit und die Tierwelt ökologisch und soziologisch wertvollen Bäume zu fällen und G ihm unter Androhung einer Schadenersatzklage auch “verboten” hat, die in die verbliebene Durchfahrtbreite ragenden Wurzeln der Bäume zu überfahren und dadurch seine Bäume zu “schädigen”, legt NG nun einen Weg an, der über die Wurzeln führt und gerade so breit ist, dass der schmalste auf dem Markt erhältliche PKW-Kombi (Daihatsu Move) durchfahren kann.
Nachdem der Fahrweg fertig ist, fordert G per Klage (OLG-Klage 3 von G), dass NG den Weg wieder entfernt, weil so ein Weg nicht zulässig sei, und außerdem soll NG Schadenersatz leisten für eine durch die Weganlage möglicherweise verursachte Beschädigung der Bäume. Zulässig sei nur ein Weg, wie er erst nach dem fällen der Bäume angelegt werden könne und das fällen der Bäume habe er ja NG schließlich definitiv “erlaubt”.
Das LG als erste Instanz mag die durchsichtige Taktik des “Baumschutz-Baumfäll-Chamäleons” G wohl auch nicht gut heißen und weist die Klage ab. G geht dann wie gewohnt in die Berufung und das OLG hat nun wiederum volles Verständnis dafür, dass G nicht zuliebe seiner “geliebten” Bäume auf eine “häßliche Rampe” guckt, oder gar erlaubt, dass der lästige Nachbar NG den halben Meter heiliges Eigentum von G zwischen Hauswand und Bäumen mit den Rädern seiner Fahrzeuge entweiht.
Da das OLG letzte Instanz ist und den NG nun praktisch verurteilt hat, die Bäume in jedem Falle zu fällen, wenn er sich einen Weg anlegen wolle, steht als jetzt die Fällung an. Zu dieser Fällung muß aber G´s westlicher Nachbar S seine Zustimmung geben, da er juristisch Miteigentümer der zu fällenden Grenzbäume ist. Auf Nachfrage von NG teilt S mit, dass er einer Fällung nicht zustimmen möchte. Nun wird es juristisch wieder interessant, denn NG kann von S keine Zustimmung zur Fällung einfordern, weil nicht NG sondern G der Nachbar von S ist. Mithin fordert NG jetzt G auf, von seinem Nachbarn S die Zustimmung zur Fällung einzuholen.
Wenn Sie wissen wollen, wie es weitergeht, Fortsetzung folgt garantiert !
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