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Zu den AKTEUREN
Hauptpersonen des bezüglich des Endes derzeit noch offenen Stückes sind die beiden Nachbarn und erklärten “Baum-Liebhaber” Heinz-Immo Mennickheim, nach eigener Verlautbarung in erster Linie “Geschäftsmann” (G) und dann erst “Nachbar” und Gerhold Reitmeier, nach eigener Einschätzung in erster Linie “Nachbar” und dann “Nicht-Geschäftsmann” (NG).
In weiteren Rollen spielen mit die Familienmitglieder der beiden Hauptpersonen, Mitglieder der Kasseler Anwaltschaft und der Kasseler Zivil- und Verwaltungs-Gerichtsbarkeit, ihre jeweiligen anderen Grundstücksnachbarn und diverse weitere Personen.
Und weil das Stück für einen normal verständigen Zuschauer vermutlich nicht so ganz einfach zu verstehen ist, werfen wir zum besseren Verständnis der Handlung als nächstes erst einmal einen Blick auf das Bühnenbild.
Zum BÜHNENBILD
Hier sehen Sie den Ort des Geschehens zunächst als Luftbild aus der Vogelperspektive und darunter zur leichteren Orientierung eine Skizze in Form einer Flurkarte mit Strassennamen und Flurstück-Nummern.
Im Bild ist die Korbacher Strasse oben rechts zu sehen, der Märchenweg unten links und die Brüder-Grimm-Strasse unten rechts.
Dort wo im Luftbild der Schriftzug “unverkäuflich” steht, stehen erkennbar einige riesige Bäume, die in der Skizze grün dargestellt sind.
Unter diesen Bäumen und, wie man auf der Skizze gut sieht, auch durch die Bäume, verläuft das in der Skizze gelb markierte Wegerecht “in Breite von 3 Metern entlang der Westgrenze”, das der Besitzer von Flurstück 17/4 (NG) in 1986 auf dem Flurstück 17/3 (später 17/7 und 17/8) zu Lasten des jeweiligen Besitzers (seit 1987 ist G der Besitzer) erworben hat.
Der Grund für den Erwerb dieses Wegerechtes durch NG ist recht simpel. Der nördliche Teil von dessen Flurstück 17/4, der inzwischen mit dem auf dem Bild sichtbaren weissen Flachbau besetzt ist, liegt nämlich rund 4,5 Meter über dem Niveau der Brüder-Grimm-Strasse, was man auf dem Bild auch ganz gut erkennen kann, und ist deshalb mit Fahrzeugen seit Alters her nur von der Korbacher Strasse aus über eine nachweislich bereits im 19. Jahrhundert vorhandene Auffahrt zu erreichen.
Zur HANDLUNG
Auf der Suche nach einer Immobilie zum Bewohnen und zum Füllen der berühmten “Rentenlücke” mit Mieteinnahmen, stößt der NG im reizvollen Sanierungsgebiet Kassel-Niederzwehren auf einem vergammelten Rest-Bauernhof (im Bild unten etwa mittig zu sehen) auf rund 2600 qm Grund. Der Resthof belegt etwa 800 qm des Grundstückes, der Rest, der bis zur Korbacher Strasse reicht, ist bis auf einen ehemaligen Hühnerstall unbebaut und laut Sanierungsrahmenplan der Stadt Kassel für eine Neubebauung mit vier Reihenhäusern entlang der Brüder-Grimm-Strasse vorgesehen.
Da der NG von einem Bauernhof mit Bauerngarten träumt und weder Baulöwen- noch Geschäftmann-Gene hat, erwirbt er nur rund 1400 qm und läßt sich auf dem zur Abteilung und Bebauung vorgesehene Restgrundstück ein Geh- und Fahrrecht “3 Meter entlang der Westgrenze” einräumen, um seinen freien Grundstücksteil im Bedarfsfalle über die Korbacher Strasse erreichen zu können.
Die restlichen rund 1200 qm erwirbt dann der G besonders preiswert, weil sie ja mit einer Grunddienstbarkeit, nämlich dem Wegerecht von NG belastet sind. Beim sogenannten Abmarkungstermin zur offiziellen Teilung des Grundstückes ist NG aus beruflichen Gründen nicht vor Ort, so dass er erst in einem späteren Gespräch mit G von diesem erfährt, dass die bei der Abmarkung freigelegte Westgrenze nicht, wie von der ursprünglichen Grundstücksbesitzerin Frau Thiel, dem Makler und NG angenommen, vor den dicken Bäumen verläuft, sondern dass diese Bäume auf der Westgrenze stehen und zwar weit überwiegend auf der Seite von G, mithin also auf dem 3-Meter-Streifen. Im Gespräch wird zwischen den beiden “Baumliebhabern” dann jedoch Konsens erzielt, dass der Weg natürlich weiterhin vor den Bäumen verlaufen muss, aber dies natürlich nur im unvermeidbaren Mindestabstand, damit G von seinem Grundstück möglichst wenig nutzbare Fläche verloren geht.
Im Vertrauen darauf und im Vertrauen auf den Notar, der einen von NG schriftlich erbetenen entsprechenden Vermerk im Grundbuch für überflüssig hält, wird dann seitens NG das Thema Wegerecht als erledigt zu den Akten gelegt.
Nachdem exakt 1 Jahr vergangen ist, fordert G von NG dann jedoch, dass dieser künftig sein Wegerecht nur noch exakt “3 Meter entlang der Westgrenze” ausübt, so wie es ja wörtlich im Kaufvertrag stehe. NG ist damit sein Wegerecht praktisch los, weil zum Einen die dicken “Grenzbäume” (Eiche, Buche, Linde) von den 3 Metern teilweise bereits über die Hälfte (1,5 m) belegen und zum Anderen nun “zufällig” auch die Verjährungsfrist für die mögliche Rückabwicklung bzw. alternativ Änderung der Grundstückkaufverträge durch NG um ist.
An die mündliche Absprache kann sich G nun nicht mehr erinnern, und mit der Gewissheit, dass NG für die der Baumschutzsatzung der Stadt Kassel unterliegenden Bäume mit ziemlicher Sicherheit nie eine Fällgenehmigung erhalten wird, weist der “Baumliebhaber” G den NG kaltlächelnd darauf hin, dass er ja die Bäume fällen könne und dann volle 3 Meter Grundstücksbreite zum Anlegen eines Weges zur Verfügung habe. Dann baut G in knapp 3,5 Meter Entfernung zur Westgrenze sein neues Haus, so dass zwischen einer Eiche und der Hauswand nur noch rund 2,0 Meter Durchfahrbreite bleiben, von denen NG auf Grund der strikten Forderung von G “keinen Zentimeter über die 3-Meter-Grenze” aber nur knapp 1,5 m nutzen darf.
Da das weder für eine Baufahrzeug noch für einen Kleinwagen reicht und NG es für ein Verbrechen hält, wegen der aus seiner Sicht rein “verhinderungstaktischen” Forderung des G eventuell vier wunderschöne Bäume abzusäbeln, klagt NG nun auf Verlegung des Weges vor die Bäume (OLG-Klage 1 von NG), wo er nachweislich seit Alters her ja auch lag und befahren wurde.
Das Gericht schließt sich ohne Anhörung eines einzigen Zeugen (Vorbesitzerin, Makler, Notar) mit dem Hinweis auf den “eindeutigen” Text im Grundbuch und im Kaufvertrag in allen Instanzen (AG, LG, OLG) aber der Argumentation von “Baumliebhaber” G an, dass NG ja die Bäume fällen könne und dann die volle Durchfahrtbreite 3-Meter-entlang-der-Westgrenze zur Verfügung hätte. NG habe sich schließlich “in Kenntnis der Baumschutzsatzung” “freiwillig” auf die Vereinbarung 3-Meter-entlang-der-Westgrenze eingelassen (was absolut nicht stimmt, wie die Zeugen bestätigt hätten) und mithin seien die Folgen sein Problem. Nur am Rande sei angemerkt, dass NG´s Glaube an die “sorgfältige” Arbeit einiger Kasseler Zivil-RichterInnen seitdem etwas erschüttert ist.
Zur Verblüffung von G gelingt es NG dann jedoch das zuständige Stadtgartenamt der Stadt Kassel von der nun nicht mehr vermeidbaren Notwendigkeit einer Fällgenehmigung zu überzeugen und diese trotz hinterpfotziger Störaktionen von “Baumliebhaber” G schließlich auch zu erhalten (übrigens der gleiche G, der OLG-Klage 1 von NG erfolgreich mit dem Argument abgewehrt hat, NG könne ja jederzeit die Bäume fällen !!). Im Inneren hofft NG, dass G nun zwecks Erhalt der Bäume, die ihm und seiner Frau ja laut wiederholter öffentlicher Verlautbarung auch sehr am Herzen liegen (zumindest so lange er mit ihrer Hilfe Nachbar NG am durchfahren hindern kann), noch Vernunft annimmt und ihm gestattet, den erkennbar nutzlosen schmalen Grundstücksstreifen zwischen 3-Meter-Grenze und Hauswand künftig zur Durchfahrt legal mitzubenutzen.
NG hofft allerdings vergeblich. G erhebt ohne jede Scham Widerspruch bei der Stadt Kassel gegen die Erteilung der Fällgenehmigung und nachdem sein Widerspruch von der Stadt Kassel letztlich zurückgewiesen wird, klagt G nun gegen die Stadt (OLG-Klage 2 von G) mit dem Argument, dass die Bäume ja schließlich ihm gehören und eine Fällung ihn in seinen Rechten als Eigentümer verletze (übrigens der gleiche G, der OLG-Klage 1 von NG erfolgreich mit dem Argument abgewehrt hat, NG könne von ihm keine Wegverlegung verlangen, da er ja die Bäume fällen könne !!).
Die Klage von G wird in letzter Instanz vom OLG abgewiesen und zwar mit dem für einen redlichen Menschen eigentlich selbstverständlichen Argument, dass er nach “Treu und Glauben” gemäß BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht einerseits NG auf das fällen der Bäume verweisen könne, um dann, wenn NG eine Fällgenehmigung habe, das Fällen mit Verweis auf seine Eigentümerrechte wieder zu untersagen. Redlichkeit ist für “Geschäftsleute” vom Typ G allerdings etwas Unbekanntes, denn nur “clever” sein und den “Dümmeren” über den Tisch ziehen ist gut für´s “Geschäft”.
Da über den Streit um das Wegerecht inzwischen zwölf Jahre hingegangen sind, und NG das Wegerecht wegen der zwischenzeitlich gestoppten Sanierung seines Hofes zu diesem Zeitpunkt nicht mehr dringend benötigt (siehe hierzu ggfls. das Stück “Gero´s Denkmal”), verzichtet NG zugunsten der Erhaltung der Bäume freiwillig zunächst weiterhin weitgehend auf sein Fahrrecht und bescheidet sich mit dem Gehrecht, dass er ja auch ohne Weganlage ausüben kann, solange die benötigte “Durchgehbreite” nicht knapp 1,5 Meter übersteigt und sofern G “bei Passier-Bedarf” von NG “großmütig” sein Auto wegfährt, dass er prinzipiell auf “seinem” Parkplatz parkt, den er eigenmächtig im 3-Meter-Bereich von NG´s Geh- und Fahrrecht angelegt hat.
Im Jahre 2005 benötigt NG dann jedoch dringend eine nicht mehr von G´s Gnaden abhängige Durchfahrmöglichkeit, weil er seine über 80-jährige Mutter nur noch im Rollstuhl oder im PKW zu seiner inzwischen neben dem Resthof aufgestellten Denkmal-Bauhütte transportieren kann und diese nur über das Grundstück von G mit Fahrzeugen erreichbar ist.
Weil NG immer noch davor zurückschreckt, die aus seiner Sicht für die Menschheit und die Tierwelt ökologisch und soziologisch wertvollen Bäume zu fällen und G ihm unter Androhung einer Schadenersatzklage zudem auch noch “verboten” hat, die in die verbliebene Durchfahrtbreite ragenden Wurzeln der Bäume zu überfahren und dadurch “seine” Bäume zu “schädigen”, legt NG nun einen Weg an, der über die Wurzeln führt und gerade so breit ist, dass der schmalste auf dem Markt erhältliche PKW (Daihatsu Move) durchfahren kann.
Nachdem der Fahrweg fertig ist, fordert G per Klage (OLG-Klage 3 von G), dass NG den Weg wieder entfernt, weil so eine “gefährliche Rampe” vom Geh- und Fahrrecht nicht abgedeckt sei, und außerdem solle NG u.a. auch noch Schadenersatz leisten für eine durch die Weganlage möglicherweise verursachte Beschädigung der Baumwurzeln. Zulässig sei nur ein Weg, wie er erst nach dem fällen der Bäume angelegt werden könne, und das fällen der Bäume habe er ja NG schließlich definitiv “erlaubt”.
Ein LG-Richter als erste Instanz mag die durchsichtige Taktik des “Baumschutz-Baumfäll-Chamäleons” G wohl auch nicht gut heißen und weist die Klage ab. G geht dann in die Berufung und eine OLG-Richterin hat nun wiederum volles Verständnis dafür, dass G auch nicht zuliebe seiner über alles “geliebten” Bäume auf eine “häßliche Rampe” gucken will, oder gar erlaubt, dass der bekannt “rücksichtslose” Nachbar NG den knapp einen halben Meter breiten Streifen geheiligtes Grundeigentum zwischen Hauswand und 3-Meter-Streifen beim Durchfahren “beschädigt”.
Die Richterin macht dem NG unmißverständlich klar, dass er die Bäume fällen müsse, “wenn er sich denn unbedingt einen Weg anlegen wolle”. Er habe nämlich kein Recht, diese gegen den “letzten Willen” von G “im Interesse der Allgemeinheit” zu erhalten, da er nicht die “Allgemeinheit” sei. Das muss man nicht unbedingt verstehen, aber da das OLG letzte Instanz ist muss man es akzeptieren und somit führt jetzt kein “Aus-Weg” mehr an der Fällung vorbei.
Zu dieser Fällung muss nun aber G´s und NG´s gemeinsamer westlicher Nachbar Schaumann auch seine Zustimmung geben, da er nach § 923 BGB Miteigentümer der Grenzbäume ist. Auf persönliche Nachfrage von NG bei S, lässt dieser NG durch (s)eine Anwältin mitteilen, dass er die Bäume lieber erhalten und einer Fällung nicht zustimmen möchte. Nun wird es auf´s Neue interessant, da es ja eigentlich G´s Aufgabe ist, als Mit-Grenzbaumbesitzer und Nachbarn von S von diesem die Zustimmung zur Fällung der gemeinsamen Grenzbäume einzuholen.
Da NG mittlerweile aber realisiert hat, wie “intensiv” G sich um die Erfüllung der berechtigten Forderungen von NG kümmert, wendet er sich parallel auch selbst an Nachbar S und fordert ihn formell auf, der Fällung der Bäume zuzustimmen. Es bedarf dann noch einiger juristischer Erläuterungen seitens G gegenüber der von S eingeschalteten Anwältin, aber letztlich erhält G von S´s Anwältin nach gut 2 Monaten Überzeugungsarbeit die erbetene verbindliche Zustimmung.
Nun kündigt NG dem G und seiner Frau schriftlich an, dass er in rund drei Wochen die Bäume fällen und einen 3 Meter breiten Weg in der von G gewünschten Weise anlegen will.
Wenn Sie wissen wollen wie es weitergeht, hier geht´s zur > Wegerecht-DOKU mit dem weiteren Verlauf und dem (vorläufigen ?) Ende der Dramödie.
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