Redaktioneller Hinweis:

Da der WEB-Master neben dem Betrieb des WEB-Theaters MÄRCHENHOF noch ein paar andere Tätigkeiten ausüben muss, und die PDF-Dokumente in Spalte 4 der DOKU-Tabelle wahrscheinlich auch nur für juristisch oder psychologisch ausgebildete Theaterbesucher von Bedeutung sind, werden sie nur sporadisch nach und nach eingestellt. Dabei hat die aktuelle Handlung Vorrang, weshalb die Einstellung vorzugsweise von hinten nach vorn bzw. vom Heute zum Gestern erfolgt.

 

Datum

Statusbeschreibungen und Aktionen/Reaktionen Reitmeier

Statusbeschreibungen und Aktionen/Reaktionen Anderer

 Dokumente als PDF, Zeugendaten ect.

August 1986

Ausgangssituation:

Wir besichtigen mit einer Angestellten des Immobilienmaklers Jörn Hödtke den Resthof der Frau Thiel ( ab 1987 dann Gero´s Denkmal ! ) auf dem Flurstück 17/2 in Niederzwehren. Es handelt sich um einen heruntergekommenen ehemaligen Bauernhof auf dem südlichen Teil eines rund 2600 qm großen Grundstücks, der seit gut 20 Jahren gewerblich von einem Getränkevertrieb (mit einem angeblich noch weitere 10 Jahre laufenden Mietvertrag) genutzt wird, der laut Aussage der Maklerin zudem unter "Milieuschutz" steht (Anm.: d.h. offiziell Ensembleschutz) und der Sanierung unterliegt, was (verständlicherweise) wohl bisher alle Grundstücksinteressenten abgeschreckt hat.

Wir lassen uns nicht abschrecken, weil ich vor meinem geistigen Auge sehe, wie der Hof einmal aussehen könnte und weil inzwischen die Preisvorstellungen von Frau Thiel gezwungenermaßen auf eine für uns interessante Größe geschrumpft sind. Wir erhalten das Angebot, entweder das gesamte Grundstück zu erwerben, oder nur den Hof selbst mit einem angemessenen Anteil Gartenland (späteres Flurstück 17/4) und einem Wegerecht über das spätere Flurstück 17/3, um dieses Gartenland und die Erdgeschosse der Hofgebäude von der Korbacher Straße aus über eine von den Vorbesitzern angelegte und seit Alters her genutzte Auffahrt erreichen zu können.

Da uns die Fläche reicht, wir keine Ambition als Grundstücksspekulanten oder Baulöwen haben und das Wegerecht sicherstellt, dass wir den hinteren Grundstücksteil und die von hier ebenerdig erreichbaren Erdgeschosse der Hof-Gebäude ohne wesentliche Störungen der aus Finanzierungsgründen notwendigen jeweiligen Mieter der Gebäude-Untergeschosse und der Hoffläche (damals der Getränkevertrieb Brüssing) erreichen, sanieren und nutzen können, entscheiden wir uns für den Erwerb eines Teilgrundstückes von rund 1400 qm mit dem aufstehenden Resthof (nach der Teilung das Flurstück 17/4). 

Dem uns symphatischen damaligen Pächter des gesamten Gartengrundstückes (Herrn Osuszd) teilen wir mit, dass er den restlichen Teil bei Interesse käuflich erwerben und weiter bewirtschaften kann und auf diesem Wege hat schließlich sein direkter Nachbar, der spätere Käufer Mennickheim (M) davon erfahren.

M wohnt zu diesem Zeitpunkt in einem Fachwerk-Haus, das direkt gegenüber dem nördlichen Teilgrundstück (nach der Teilung 17/3) auf der anderen Seite der Korbacher Straße liegt.

Anmerkungen zur Notwendigkeit des Geh- und Fahrrechtes: Die “mitgekaufte” Vermietung von Stall, Scheune u. Verkehrsflächen auf dem Hof war finanzieller Grundbestandteil unseres Konzeptes für die Sanierung des Anwesens. Somit war Grundvoraussetzung jeder Sanierungsaktivität, dass Sanierungsarbeiten ohne nennenswerte Störung der Geschäfte der Mieter auf dem Hof zu erfolgen hatten. Mithin waren Baumaterial, Schuttcontainer, Baumaschinen etc. im Gartenteil zu lagern und alle Sanierungsarbeiten, einschließlich der zwingend erforderlichen, gartenseitigen Grundmauernfreilegung, auch vom Garten aus durchzuführen.

Hinzu kommt, dass unser Nutzungs- und Finanzkonzept alten- und behindertengerechte Wohnungen bzw. Gewerberäume im EG (de facto OG) von Wohnhaus, ehemaligem Stallgebäude und Scheune vorsah, die mit ebenerdigen, rollstuhlgerechten Zugängen zwangsläufig nur vom hinteren Grundstücksteil aus zu erreichen wären. Beides erforderte zwingend die 3 Meter breite Zufahrt von der Korbacher Straße aus.

Schließlich war noch daran zu denken, dass der Gartenteil irgendwann auch genutzt oder bebaut werden sollte und auch deshalb eine eigene, befahrbare Zuwegung benötigte.

 

Flurkarte von 1986 (aus Vermessungs-Protokoll)

15.08.1986

Kaufvertrag für das Anwesen abgeschlossen und mit Zustimmung der Verkäuferin die Nutzung des von uns erworbenen Teilstückes ( 17/4 ) begonnen und zwar einschließlich Nutzung des Geh- und Fahrrechtes auf dem Gartengrundstück 17/3 über die vorhandene befestigte Auffahrt an der Korbacher Straße.

 

Kaufvertrag HOF v. 15.08.1986 (mit Teilungsskizze)

22.08.1986

 

Mennickheim schließen mit Thiel/Hödtke laut eigener Aussage einen Kaufvertrag ab für das Restgrundstück ( 17/3 ) an der Korbacher Straße.

 

2.08.1986

Wir erhalten die Grundbuchnachricht mit den gleichzeitig eingetragenen Auflassungsvormerkungen für Reitmeier und Mennickheim.

 

 

8.12.1986

 

Das Grundstück (Flurstück 17/2) wird in die Flurstücke 17/3 und 17/4 geteilt. Ehepaar Mennickheim und Ehepaaar Schaumann ist laut Unterschrift Im Abmarkungsprotokoll bei der Abmarkung dabei, während wir nicht anwesend sein konnten. Im Abmarkungsprotokoll sind die alten und die neu gesetzten Grenzmarken ( = Meßpunkte ) verzeichnet.

Abmarkungsproto koll v. 8.12.86

26.02.1987

 

Der beurkundende Notar Volkhard Werhahn bittet uns schriftlich um Angabe, wo genau der Weg nun verlaufen soll.

Schreiben von Notar Werhahn v. 26.02.87

1.03.1987

Wir führen deshalb vor Ort mit dem Ehepaar Mennickheim diesbezüglich ein Gespräch. Herr M. weist uns dabei darauf hin, dass die amtliche Westgrenze teilweise unmittelbar hinter den Grenzbäumen liegt und teilweise durch sie hindurchführt. Wir überzeugen uns von dieser Tatsache und legen dar, dass aus unserer und Thiels Sicht selbstverständlich die natürliche Baumgrenze die im § 10 des Kaufvertrages gemeinte Westgrenze darstellt, dass ferner zwischen Thiel / Reitmeier ein ausübbares Geh- und Fahrrecht in 3 Meter Breite vereinbart worden ist und sie außerdem nur wegen eben dieses effektiven Flächenverlustes das unbebaute Restgrundstück so preiswert erwerben könnten. Das Ehepaar M. bringt daraufhin klar zum Ausdruck, dass eine Abholzung der herrlichen Bäume natürlich für sie genauso indiskutabel ist wie für uns, dass es aber im Hinblick auf die Nutzung des Grundstücks verständlicherweise möchte, dass der Wegerechtsverlauf nicht auf der vorhandenen Trasse festgeschrieben wird (die wegen eines Gebüschstreifens von 1 bis 2 Metern Breite (“Bewuchs”) etwa 1 bis 2 Meter vor diesen Bäumen lief) sondern unmittelbar entlang der Westgrenze, die natürlich durch die Bäume vorgegeben sei. Wir erhalten außerdem die Zusage von M´s, die vorhandene Grastrasse solange nutzen zu können, bis eine Entfernung des Buschwerks und eine Verlegung der Trasse direkt an die Baumgrenze notwendig würde. Vor diesem Hintergrund erklären wir uns unter der Bedingung, dass vom Notar grundbuchamtlich festgehalten wird, dass der Wegeverlauf soweit vom Verlauf dieser Grenze abweichen darf, wie es aufgrund eventuell greifender gesetzlicher Forderungen (Baurecht, Naturschutz der Wurzeln der Grenzbäume etc.) notwendig sei, mit der gewünschten Festschreibung des Wegeverlaufes direkt entlang der "natürlichen" Westgrenze einverstanden.

 

 

3.03.1987

Wir teilen dem Notar per Schreiben mit dem (falschem) Datum 28.02.87 das Ergebnis unserer Besprechung mit und weisen noch einmal besonders auf das von uns geforderte Festhalten unserer Einschränkung hin.

 

Schreiben an Notar Werhahn v. 28.02.87 (3.03.87)

6.03.1987

Offizieller Kauf von 17/3 durch Mennickheim. Darüber, dass in den maßgebenden Text über die Lage des Wegerechtes nicht die geforderte Einschränkung aufgenommen wurde, sind wir vom Notar nicht informiert worden. Wohl aus einer dunklen Ahnung heraus haben wir aber bei Herrn Werhahn noch einmal telefonisch nachgefragt, ob die geforderte Einschränkung berücksichtigt worden ist. Er antwortete uns sinngemäß, dass dies nicht nötig war, weil ja für alle drei Beteiligten Parteien (Thiel, Reitmeier, Mennickheim) vollkommen klar sei, dass mit "Westgrenze" die Grenzbäume und mit "Bewuchs" nur das Buschwerk vor den Grenzbäumen gemeint sei (Siehe hierzu ergänzend in der Rubrik AG-VERFAHREN das Schreiben von Notar Werhahn an RA Zappek vom 2.06.89) und im übrigen das Geh- und Fahrrecht nur so gelegt werden könne, dass es auch voll ausübbar ist. Im Vertrauen auf seinen Sachverstand und seine Unparteilichkeit geben wir uns damit zufrieden.

 

 

10.06.1987

 

Die Grundbucheintragung ist erfolgt

 

Sommer 1987

Wir benutzen die Grastrasse gelegentlich, um zeitweise Fahrzeuge auf dem hinteren Grundstücksteil abzustellen, oder um Geräte und Motorräder in meine provisorische Werkstatt im OG des Stallgebäudes (ehemalige Notwohnung) zu schaffen.

Herr M fragt uns bei einem nachbarschaftlichen Gespräch über den (nicht vorhandenen) Zaun, ob wir über einen Verzicht auf unser Wegerecht verhandeln könnten, da es ihn bei einer "optimalen" Verwertung seines Grundstückes behindere. Wir antworten, dass das im Prinzip möglich sei, aber erst, wenn alle Fragen bezüglich der Nutzung unseres Grundstückes abschließend geklärt und die Sanierung etc. durchgeführt sei. Das bisher gutnachbarliche Verhältnis wird daraufhin merklich kühler.

 

Oktober 1987

Mit einem Fahrzeugtransportanhänger einen nicht fahrbereiten PKW Jaguar XJ6 über die Wegetrasse auf unser Grundstück geschafft. Beim Rangieren geringfügig die Grasnarbe auf dem Grundstück von M beschädigt (durch durchdrehende Räder des Zug-PKW). Trotz umgehender Beseitigung des Schadens beschwert sich Herr M telefonisch massiv über die Besitzrechtsstörung und Besitzschädigung und verlangt jetzt plötzlich, dass das Geh- und Fahrrecht künftig nur noch auf einem 3 Meter breiten Streifen entlang der katasteramtlichen Westgrenze von uns ausgeübt wird und verbietet uns die vorhandene Auffahrt weiterhin zu benutzen, soweit sie mehr als exakt drei Meter östlich dieser Grenze liegt.

Um dies zu erzwingen legen M´s unmittelbar an der gemeinsamen Grenze im 3-Meter-Abstand zur Westgrenze Gemüsebeete an und daran anschließend deponieren sie in nördlicher Richtung ihren Wohnwagen oder ihren PKW (Peugeot 404) ebenfalls im 3-Meter-Abstand.

Mit guten und bösen Worten in mündlicher und schriftlicher Form versuchen wir M´s an ihre Zusicherungen vom 1.03.87 zu erinnern und von der Unrechtmäßigkeit ihrer neuen Handlungs- weise zu überzeugen. Leider vergeblich.

Da wir den Weg zwar laut M nicht mehr benutzen dürfen, aber bei Bedarf immer noch nutzen können, lassen wir das Thema zunächst "schleifen", weil wir mit den Problemen, die im Zusammenhang mit der angestrebten Sanierungsplanung für den Hof auftreten, mehr als ausgelastet sind.

 

 

24.08.1988

 

Grundstück 17/3 von M´s wird dreigeteilt und auf dem Eckgrundstück 17/6 anschließend ein Einfamilienhaus (von Familie Weiffenbach) errichtet. Das Grundstück 17/8 wird zum Verkauf angeboten, wie wir durch den Anruf eines Kauf-Interessenten erfahren.

Ein Versuch das angebotene Grundstück zur Vermeidung des sich abzeichnenden Wegerechtsstreites (über einen Strohmann) selbst zu kaufen scheitert, weil Herr M dem Strohmann mitteilt, dass er sich mittlerweile entschlossen hat selbst dort zu bauen.

Während der Bauarbeiten werden bis zum Jahresende gegen unseren Protest auf der Wegetrasse Baugeräte und Baumaterial gelagert, obwohl auf dem Restgrundstück M´s mehr als ausreichend Platz dafür ist.

Abmarkungsproto koll vom 24.08.88

10.11.1988

 

Schreiben von Notar Braunholz wegen Pfandfreigabebewilligung für Grundstück 17/6 (Weiffenbach) erhalten.

 

7.12.1988

Nach Telefonat mit Herrn Braunholz zur Erläuterung der Wegerechtsproblematik ergänzendes Schreiben erhalten.

 

 

9.12.1988

Schriftlich Herrn Braunholz dargelegt, warum eine Freigabe aus unsrer Sicht (noch) nicht opportun ist.

 

 

Jahr 1988

Diverse weitere Anläufe, mit Herrn M im persönlichen Gespräch zu einer Einigung über die uns nach unserer Meinung zustehende Benutzung der Trasse in 3 Metern Breite vor den Bäumen zu kommen, waren erfolglos. Herr M brachte dabei einmal sehr klar zum Ausdruck, dass er sich in erster Linie als Geschäftsmann sieht und dann erst als Nachbar und dass er sein (Anm.: Nur wegen des Wegerechtes billig erworbenes) Grundstück "optimal" nutzen wolle.

 

 

18.02.1989

Da wir inzwischen von den Bauplänen M´s Kenntnis haben, wenden wir uns schriftlich an das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege und weisen auf die offensichtliche Kollision der Planung mit unserem Wegerecht und der Baumschutzsatzung hin.

 

 

19.02.1989

Da selbst für uns Dööfchen nicht mehr zu verkennen ist, dass M´s mit Hilfe der Bäume knallhart unser Geh- und Fahrrecht aushebeln wollen, konsultieren wir den von Nachbar Schröder empfohlenen RA Zappek. Wir begehen leider den Fehler, dass wir nicht gleich die grundsätzliche Fragestellung aufgreifen, sondern nebensächliche Dinge, wie von M´s unter Mißachtung der Vorschriften des Nachbarschaftsrechtes direkt an der 3-Meter-Grenze gesetzte neue Bäumchen, Meinungsverschiedenheiten über einen Grenzzaun etc., nutzen wollen, um indirekt gleichzeitig eine Bestätigung unseres vermeintlichen Rechtes auf ungehindertes Gehen und Fahren in 3 Metern Breite zu erhalten.

RA Zappek bittet in diesem Sinne schriftlich um Entfernung der Bäume und Beteiligung bei der Gestaltung der gemeinsamen Ost-West-Grenze (Zaun/Hecke).

 

 

6.03.1989

 

Herr M sagt telefonisch zu, dass die Bäume vorschriftsmäßig versetzt werden und er mit einem Grenzzaun einverstanden sei. Er möchte aber vorher genaue Angaben über Ausführung und Kosten.

 

18.04.1989

 

Amt für BuD antwortet, dass das Wegerecht keine öffentliche Baulast und somit allein unser privates Problem sei.

 

1.07.1989

Da inzwischen klar ist, dass M´s alles tun, um die weitere Ausübung des Geh- und Fahrrechtes auf der vorhandenen historischen "Thiel bzw. Siebert"-Trasse zu verhindern, nutzen wir unseren Urlaub, um durch Entfernen des Buschbewuchs vor den Bäumen den nicht von den Bäumen beanspruchten Teil der zugewiesenen 3-Meter-Trasse "unmittelbar entlang der Westgrenze" soweit freizuschneiden, dass wir über diesen Weg noch extern gegen Mietzins untergebrachte Motorräder in meiner Werkstatt im Obergeschoß des Stallgebäudes unterbringen können. Dabei finden wir unter dem letzten Baum einen aufgehäuften Berg Astwerk und im vorderen Bereich offensichtliche Reste der Bautätigkeit vom Herbst ´88. Diese Steine, Bretter, Eisenteile etc. deponieren wir auf M´s Grundstück, um nicht eventuell des Diebstahls bezichtigt zu werden, und alle von uns abgeschnittenen Büsche und Äste tragen wir penibel auf unser Grundstück und lagern sie am Hang zu Brüder-Grimm-Straße hin.

 

 

8.07.1989

Wir bitten M. schriftlich um Entfernung des Ästehaufens, der dort bei Erwerb der Grundstücke noch nicht gelegen hat und versuchen gleichzeitig noch einmal, eine gütliche Lösung hinsichtlich der praktischen Ausübbarkeit des Wegerechtes anzuregen.

 

 

31.07.1989

 

Wir erhalten ein Schreiben von M´s RA Vellmar mit dem Inhalt, dass unsere Wegfreilegung widerrechtlich sei und wir ohne Zustimmung M´s weder die Bepflanzung entfernen, noch einen Weg anlegen dürften (genau dieses Recht ist uns aber vertraglich eingeräumt worden !). Weiterhin wird mitgeteilt, dass die Hindernisse auf der Trasse (Abfalltonnen, Baumhäuser etc.) zu "gegebener Zeit" entfernt würden.

 

1.08.1989

Schreiben von RA Zappek an M. mit Fristsetzung bis 8.08.89 für Entfernung der Baumabfälle, Baumhäuser etc. und für die immer noch ausstehende verbindliche Stellungnahme von M zur Errichtung des Grenzzaunes.

 

 

7.08.1989

 

Schreiben von RA Vellmar an RA Zappek. Neben Wiederholungen macht er den Vorschlag zur gemeinsamen Begehung des Grundstückes zwecks Klärung der von uns aufgeworfenen Fragen.

 

9.08.1989

RA Zappek bittet RA Vellmar um Vorschlag für Begehungstermin.

 

 

20.08.1989

Da keine Reaktion erfolgt, erneutes Schreiben von RA Z. an RA V. mit Fristsetzung bis 4.09.89 zur Beseitigung der Behinderungen.

 

 

11.09.1989

Ortstermin der Parteien mit RA Zappek. M´s Anwalt Vellmar ist entgegen der Vereinbarung nicht dabei. Aus der Gesprächsnotiz von RA Zappek geht hervor, dass das Treffen fruchtlos verlief, Herr M. aber bis 18.09.89 eine verbindliche Aussage zum Projekt Grenzzaun versprach.

 

Gesprächsnotiz RA Zappek

15.09.1989

 

Schreiben von M an R. Wollen Abfälle "großzügigerweise" gemeinsam mit uns entfernen. Von Grenzzaun wieder kein Wort.

 

21.09.1989

Erneutes Schreiben RA Zappek an RA Vellmar. Noch einmal Bitte um Entfernung der Abfälle etc.

 

 

18.10.1989

Nach weiterer vergeblicher Wartezeit von einem Monat Klage beim AG eingereicht.

 

Akt 1:

Klage beim AG wegen Abfällen und Grenzzaun

27.04.1990

 

Verhandlung vor dem AG. Die Akten- und Sachkenntnis des wohl wegen der als Zuhörer anwesenden Schulklasse betont "jung-dynamischen" Richters ist beklagenswert dünn und benannte Zeugen werden nicht gehört.

Sein Urteil in Kurzform: 1.) Die Abfälle sind unser Problem 2.) M ist zur aktiven Mitwirkung am Grenzzaun verpflichtet (steht schon für jeden nachlesbar im Hessischen Nachbarrecht). Eine Berufung gegen das Abfall-Urteil ist nicht möglich, da der junge Richter ganz "clever" den Streitwert für den Part "Motorradunterbringung" im OG Stallgebäude unter die Berufungsgrenze gesetzt hat.

 

12.07.1990

 

M legt bezüglich der Grenzzaun-Entscheidung Berufung gegen das Urteil ein.

 

28.09.1990

 

M zieht die Berufung zurück.

 

2.10.1990

Wir können nicht mehr verkennen, dass unsere Nachbarn M durch Abstreiten ihrer am 1.03.87 gegebenen Zusagen und die nunmehr buchstabengetreue Auslegung der Formulierung "unmittelbar entlang der Westgrenze" und durch eine gekonnte Verschleppungstaktik (Zeit gewinnen) und durch die schlichte Schaffung von Tatsachen (Bebauung) unser Wegerecht systematisch gegenstandslos (da nicht mehr ausübbar) machen wollen. Es ist inzwischen auch klar, dass das Problem nicht indirekt durch einen Kampf auf Nebenschauplätzen, wie Abfälle etc. zu lösen ist.

Wir wenden uns an RA Reuber, der mir von einem Kollegen als Experte für Wegerechte empfohlen wurde und nach eigener Aussage die notwendige fachliche Kompetenz für eine "Rettung" aus der verfahrenen Situation hat.

Er meint nach Prüfung der Aktenlage, dass wir gute Chancen hätten, unser Wegerecht per Gerichtsbeschluß vertragsgemäß in 3-Meter-Breite und ausübbar zugesprochen zu bekommen.

RA Reuber schreibt an M und fordert noch einmal "freie Fahrt" für uns entlang der Bäume.

 

 

22.02.1991

RA Reuber reicht Klage beim LG ein.

 

Akt 2:

Klage beim LG wegen Wegerechtsverlegung vor die Bäume

8.04.1991

 

Wir erhalten die Klageerwiderung von M. mit einer Aneinanderreihung nachweisbar unrichtiger Behauptungen.

 

21.05.1991

RA Reuber reicht eine Stellungnahme zu der Klageerwiderung ein.

 

 

3.06.1991

 

Erhalten die Stellungnahme von RA Vellmar zur Stellungnahme von RA Reuber vom 21.05.91

 

25.06.1991

Stellungnahme RA Reuber zur Stellungnahme RA Vellmar vom 3.06.91

 

 

28.06.1991

Ergänzende Richtigstellung zur Stellungnahme vom 25.06.91. War erforderlich, weil RA Reuber die Dinge etwas durcheinandergebracht hatte. Mein Vorschlag an RA Reuber, mir Texte künftig vor der Absendung an das Gericht zur Prüfung der Fakten zum Korrekturlesen zu geben, wird mit Hinweis auf den zusätzlichen "Aufwand" höflich abgelehnt.

 

 

1.07.1991

 

Verhandlung vor dem LG (Richterin Kindermann). RA Reuber im Urlaub, anwesend ist sein Vertreter Wagner, der wohl wenig Durchblick hat und sich recht passiv verhält. Die Richterin schlägt zunächst außergerichtliche Vergleichsverhandlungen der Parteien vor. Dies wird von beiden Parteien akzeptiert, aber wie zu erwarten kommt bis zur nächsten Verhandlung noch nicht einmal ein Gesprächstermin zustande. Der Fall wird zur Feriensache erklärt und eine neuer Termin am 26.08.91 anberaumt.

 

4.08.1991

Wir bitten beim Stadtgartenamt schriftlich um eine Fällgenehmigung für die Grenzbäume, um bei Bedarf einen definitiven Beleg für unsere Klage-Behauptung in der Hand zu haben, dass eine Fällung der Bäume nicht genehmigt wird.

 

 

5.08.1991

Ergänzendes Schreiben von RA Reuber an das LG mit Grundstücksbeschreibung, Luftbildern (farbig) und Hinweis auf die geschätzten Kosten für die Anlage einer neuen Auffahrt an anderer Stelle.

 

 

9.08.1991

Es wird ernst ! M´s beginnen ihr Haus zu bauen und zwar größer (noch weiter an die Westgrenze reichend) als es aus der ursprünglichen Bauplanung ersichtlich war. Wir informieren RA Reuber und dieser weist das LG in einem ergänzenden Schreiben auf diesen Umstand und mögliche Konsequenzen (Abriss etc.) wegen der Beeinträchtigung unseres Geh- und Fahrrechtes hin.

 

 

26.08.1991

 

2. Verhandlungstermin beim LG. Es wird ein Ortstermin anberaumt mit persönlicher Anwesenheit der Parteien.

 

6.09.1991

 

Wir erhalten ein Antwortschreiben des Gartenamtes mit Hinweis auf die zur Bearbeitung unseres Fällungsantrages erforderliche Bevollmächtigung durch den Eigentümer der Bäume, also durch M´s.

 

13.09.1991

 

M´s RA Vellmar schreibt an das LG, dass uns der Immobilienmakler Hödtke beim Erwerb des Grundstücks zum Wegerecht "überredet" hat (was hatte er davon ?), wir es also gar nicht verlangt hätten und "logischerweise" auch nicht benötigen würden. Das ist weder richtig noch stimmt es damit überein, was H. Hödtke auf Befragen definitiv gegenüber RA Zappek ausgesagt hat (Siehe Schreiben von RA Zappek an uns vom 16.06.89), noch ist es juristisch von irgendeiner Relevanz.

 

21.10.1991

 

Ortstermin auf dem Grundstück. Die ursprüngliche Auffahrt und Trasse ist durch die Bautätigkeit zerstört und nur noch ansatzweise zu erkennen. Auf dem 3-Meter-Streifen ist Aushub, Baumaterial und Baugerät (wie immer ohne unser Einverständnis) gelagert. Immerhin erkennt die in Stöckelschuhen über die Baustelle balancierende Richterin selbst, dass der hintere Teil unseres Grundstückes per Fahrzeug von keiner anderen Seite zu erreichen ist.

 

4.11.1991

 

RA Vellmar weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass zumindest ein Grenzbaum teilweise auch auf dem Nachbargrundstück Schaumann (13/2) steht. Der Sinn dieses Hinweises ist nur zu erahnen.

 

17.02.1992

 

LG weist im zweiten Verhandlungstermin die Klage ab.

 

6.04.1992

LG liefert die Urteilsbegründung. Für uns ist die Begründung natürlich schwer nachvollziehbar, da wir ja parteilich sind, aber ich habe das Gefühl, dass die Richterin bei der Formulierung auch Probleme hatte. Wir bitten RA Reuber um eine sorgfältige Prüfung der Aussichten einer Berufung.

 

 

22.04.1992

RA Reuber äußert sich schriftlich positiv zu den Erfolgsaussichten einer Berufung.

 

 

27.04.1992

Das Schreiben an M´s mit der Bitte um die Erteilung der vom Gartenamt geforderten Vollmacht noch einmal persönlich zugestellt, da sie es per Post angeblich nicht erhalten haben.

 

 

3.05.1992

Besprechung mit RA Reuber über Urteilsbegründung und Berufungsaussichten. Da wir das Wegerecht nutzbar benötigen und keine andere Chance haben, es de facto wieder zu erlangen, gehen wir gezwungenermaßen in die Berufung.

 

 

6.05.1992

RA Reubers Kollege RA Kilian reicht beim OLG Berufung ein.

 

Akt 3:

Berufung beim OLG wegen LG-Urteil

10.05.1992

Da Frau Thiel, die ehemalige Besitzerin des Anwesens, von der Gegenseite stets als Zeugin für Dinge benannt wurde, die aus unserer Sicht schlicht falsch sind, besuchen wir Thiels in Helmarshausen bei Karlshafen, schildern die Situation und bitten Sie um ihre Stellungnahme zu den von der Gegenseite vorgebrachten "Fakten" bzw. Behauptungen. Die Aussagen des Ehepaars Thiel (beide Rentner und weit über 60 Jahre) haben wir so neutral wie möglich schriftlich fixiert, allerdings die erbetene Abzeichnung (wie vermutet) nicht erhalten, da ihr ganzes Bestreben natürlich ist, in den Fall nicht noch "hineingezogen" zu werden (siehe Protokoll vom Thiel-Besuch mit Anlagen).

 

 

18.05.1992

Nach mehrfacher Vertröstung teilt mir Herr M heute am Telefon mit, dass er auf Anraten seines Anwaltes keine Vollmacht erteilen will und auch nicht muss (ginge alles aus dem Kaufvertrag hervor) und wir auch keine schriftliche Stellungnahme dazu erwarten könnten.

 

 

19.05.1992

Unter Hinweis auf den Kaufvertrag und die Rechtssauffassung von Herrn M, bitten wir das Gartenamt erneut um Bearbeitung unseres Fällungsantrages.

 

 

22.05.1992

 

Gartenamt teilt uns mit, dass es bei seiner Sichtweise bleibt und außerdem der Erhalt der schützenswerten Eiche (Baum B auf dem von mir angefertigtem Lageplan) Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung für M gewesen sei. Nun wissen wir, warum sich M´s mit der Erteilung einer Vollmacht so schwer tun. Diese Vollmacht würde mit ihrer eingegangenen Verpflichtung zur Erhaltung der Eiche kollidieren.

Lageplan Bäume

1.06.1992

Besuch bei Herrn Harbusch vom Gartenamt, Situation geschildert und um schriftliche Stellungnahme zur Sichtweise von Herrn M gebeten.

 

 

9.06.1992

 

Herr Harbusch teilt uns wie erbeten schriftlich mit, dass der Kaufvertrag auch aus Sicht des Rechtsamtes der Stadt Kassel keine automatische Bevollmächtigung des Eigentümers der Bäume beinhaltet, selbst einen Fällantrag zu stellen.

 

21.06.1992

Unter Vorlage der Antwort des Gartenamtes M´s noch einmal schriftlich mit Fristsetzung (14 Tage) um die erforderliche Vollmacht gebeten und darauf hingewiesen, dass wir die Vollmacht sonst auf dem Rechtsweg einfordern werden.

Nach Ablauf der Frist lassen wir die Sache auf Anraten von RA Reuber jedoch zunächst ruhen, weil sich diese Problematik bei positivem Ausgang der Berufung natürlich von selbst erledigen würde.

 

 

8.10.1992

RA Kilian reicht die Berufungsbegründung ein.

 

 

26.10.1992

 

OLG legt Verhandlungstermin für Berufung auf 11.11.1993 fest.

 

26.10.1993

 

Wir erhalten die Berufungszurückweisung des OLG-Anwaltes der Gegenseite, RA Dr. Wenzel, datiert mit 14.10.1993.

 

2.11.1993

Berufungszurückweisung mit RA Kilian besprochen. Er sagt, dass er sich in Anbetracht der kurzen verbleibenden Frist bis zur Verhandlung noch überlegen werde, ob überhaupt eine Reaktion unsererseits sinnvoll bzw. erforderlich ist. Da er keinen Schriftsatz mehr erstellt, scheint er es weder für sinnvoll noch für erforderlich gehalten zu haben, was sich aus meiner Sicht im Nachhinein als grobe Fehleinschätzung darstellt.

 

 

11.11.1993

 

Verhandlungstermin beim OLG. Richter Schwarz erläutert uns zu welcher Erkenntnis das OLG gekommen ist und wir sind zunächst sprachlos. Mit Unterstützung von RA Kilian gelingt es uns jedoch, offensichtliche Ungereimtheiten deutlich aufzuzeigen und man merkt, dass der Richter unsicher und als direkte Folge davon erkennbar ungehalten wird, weil er sein "Fertigurteil" offensichtlich nicht in Frage stellen lassen will. Wir fühlen uns abgebürstet und bestehen nach kurzer Besprechung mit RA Kilian (wegen der damit verbundenen Extra-Kosten) auf einer schriftlichen Urteilsbegründung. Die Urteilsverkündung wird vom Gericht für den 2.12.1993 festgesetzt.

 

17.12.1993

 

Wir erhalten über RA Kilian das Urteil des OLG vom 2.12.93, das noch schlimmer ausfällt, als es uns Richter Schwarz in der Verhandlung avisiert hat.

Die Urteilsbegründung ist, insbesondere in der zweiten Hälfte, mit unseren Rechtskenntnissen so wenig nachvollziehbar, dass wir uns des Gefühls nicht erwehren können, dass das Gericht nicht nur keinen Durchblick gewonnen hat, was hier gespielt worden ist, sondern auch noch unsere Einsprüche und das Verlangen nach einer schriftlichen Urteilsbegründung (die aus Sicht des Gerichtes ja eigentlich “unnötig” war) zusätzlich "ahnden" wollte.

Anders ist zum Beispiel kaum zu verstehen, dass sozusagen als Krönung des Urteils die angeblich gebotene Rücksicht auf die Bewohner des erst im Herbst 1991 auf dem Grundstück von M´s an dieser Stelle errichteten Hauses als Begründung herhalten muss, unser 1987 grundbuchrechtlich eingeräumtes Fahrrecht, wegen der "unzumutbaren" Geräuschbelästigung der Bewohner durch ein an diesem Haus dicht vorbeifahrendes Fahrzeug, per Gericht de facto zu annullieren (Siehe zweite Hälfte der S.10 des Urteils).

Wenn die Richter die Lageskizzen genau angesehen hätten, müssten sie nämlich auch gesehen haben, dass unabhängig von dem Abstand zur Eiche, zwischen Haus und amtlicher Westgrenze insgesamt nur gut drei Meter Abstand sind, sodass eine Durchfahrt ohne "Belästigung" der Hausbewohner auch nach Fällung der Bäume nicht möglich wäre.

 Laut Begleitschreiben von RA Kilian ist kein weiteres Rechtsmittel mehr gegen das Urteil gegeben.

Urteil OLG v. 2.12.1993

 

21.12.1993

Da das Grundstück für uns ohne Zufahrt von hinten weitgehend wertlos ist, ein Verkauf in Anbetracht der bisher getätigten zeitlichen, körperlichen und finanziellen Investitionen aber ein erhebliches Verlustgeschäft wäre, frage ich anläßlich meiner Geburtstagsfeier unseren Freund Alois Zumbrägel, ob er keinen fähigen RA weiß, der uns eventuell noch einen Ausweg aus der verfahrenen Situation aufzeigen kann. Er empfielt mir, den Syndikus des Haus- und Grundbesitzerverbandes RA Otto Bäumer mit Hinweis auf seine Empfehlung anzusprechen.

Ein Telefongespräch ergibt, dass Herr Bäumer als RA nur für den Vorstand seines Verbandes tätig wird, aber er gibt mir den Rat, mich unter Berufung auf seine Empfehlung an den RA Reinhold Richter zu wenden. Ich rufe RA Richter an, schildere ihm mein Problem und mein etwas erschüttertes Vertrauen in die Fähigkeiten von RA Kilian und wir vereinbaren einen Besprechungstermin (28.12.1993, 16.15 Uhr).

 

 

28.12.1993

Besprechung der Sachlage mit RA Richter

 

 

12.01.1994

Erhalte von RA Richter schriftlich seine "Lagebeurteilung"

 

 

14.01.1991

Über Frau RAin v. Gierke/Karlsruhe Revision des OLG-Urteils beim Bundesgerichtshof ( BGH ) beantragt

 

Akt 4:

Versuch der Beschwererhöhung für die Revision beim BGH

21.01.1994

Besprechung mit RA Richter bezüglich der anderen Ansatzpunkte/Möglichkeiten. Wir beschließen, M. mit Fristsetzung um Genehmigung für Fällungsantrag zu bitten, die HUK (Meine Rechtsschutzversicherung) wegen Rechtsschutz anzuschreiben und die Möglichkeit einer "Täuschungsklage" gegen M. zu prüfen.

 

 

24.01.1994

Rechtsschutzunterlagen und Ordner WEGERECHT nach Sichtung und Einordnung der von RA Kilian zurückerhaltenen Unterlagen an RA Richter überbracht.

 

 

21.03.1994

Mehrere Versuche RA Richter telefonisch zu erreichen waren erfolglos und heute hat er sich bis 29.03. in Urlaub begeben.

 

 

31.03.1994

Fax an RA Richter mit der Bitte um Rückruf, da telefonisch keine Chance.

 

 

6.04.1994

Starte letzten Versuch und diesmal greift RA Richter selbst zum Telefon. Er versichert mir, dass er für mich arbeiten will, dass er sich sofort an die Arbeit macht und dass ich in KW 15 das Ergebnis in Händen halten werde.

 

 

9.04.1994

Treffen vor Ort mit Gärtnermeister Heublein, wegen Beurteilung der Durchführbarkeit einer Fällung der Grenzbäume und Kostenvoranschlag. Herrn M. darauf hingewiesen, dass ich mit seiner Baumateriallagerung auf dem 3-Meter-Streifen nicht einverstanden bin. Herr M. tat kund, dass er nicht mehr mit mir diskutieren, sondern nur noch schriftlich verkehren möchte, da er damit so gute Erfahrungen gemacht habe. Es fiel mir schwer, ihm nicht “die Fresse zu polieren”.

 

 

14.04.1994

Erhalte Schreiben von RA Richter nebst Anlagen.

 

 

17.04.1994

Sende die von mir erarbeitete Unterlage an RA Richter und bitte um kurzfristige Stellungnahme zu dem aus meiner Sicht erfolgversprechenden neuen Ansatzpunkt "Anfängliche Unmöglichkeit." etc.

 

 

20.04.1994

Material von M. lag immer noch und ich habe die Situation im Beisein von den zwei Zeugen ( Bäte u. Schnell ) fotografiert.

 

 

25.04.1994

Nachfrage bei RA Richter. Kann angeblich nicht sagen, wie lange er noch braucht für Durchsicht und Antwort. Sage ihm, dass ich mit dieser Arbeitsweise nicht einverstanden bin, sondern gewohnt, dass eine Bearbeitung einer Sache in endlichen und absehbaren Zeiträumen erfolgt. Sagt mir daraufhin Antwort innerhalb einer Woche zu.

 

 

29.04.1994

 

Erhalte als Antwort die Mandatskündigung von RA Richter, sowie den Entwurf des Beschwererhöhungsantrages von BGH-RAin Frau v. Gierke.

 

2.05.1994

 

Erhalte Fax von Frau v. Gierke mit der Bitte um kurzfristige Zulieferung weiterer konkreter Fakten, z.B. einem neuen Kostenvoranschlag für die Ost-West-Auffahrt mit Preisen von 12/1993.

 

4.05.1994

Sende Schreiben nebst Anlagen an Frau v. Gierke.

 

 

9.05.1994

Treffen mit RA Zappek wegen eventueller Übernahme des von RA Richter niedergelegten Mandats.

 

 

26.05.1994

Bespreche mit RA Zappek seine inzwischen gewonnenen Erkenntnisse:

a) (Geringe) Chance für Revision liegt nur in dem Widerspruch, dass M. sich zur Baumerhaltung verpflichtet hat, um die Baugenehmigung zu bekommen, aber eine Wegverlegung trotzdem ablehnt (Verstoß gegen Treu und Glauben). Neue Fakten können nicht gebracht werden!

b) Klage auf Erteilung Fällgenehmigung aussichtslos, da Rechtsschutzbedürfnis fehlt, solange die Entscheidung zur Beschwererhöhung und ggfls. Revision noch aussteht !

c) Z. versucht zu klären, ob und wann mit der Aufhebung der Baumschutzsatzung zu rechnen ist.

 

 

21.06.1994

 

Schreiben des Stadtgartenamtes vom 31.05.1994 an Herrn Mennickheim von RA Richter erhalten und an RA Zappek mit der Bitte um Veranlassung des Widerspruches durchgefaxt.

 

27.06.1994

RA Zappek fordert M. auf Widerspruch einzulegen.

 

 

14.07.1994

 

Erhalten Nachricht von RA v. Gierke, dass der BGH den Beschwererhöhungsantrag abgelehnt hat und die Empfehlung, die Revision umgehend zurückzuziehen, was wir zur Vermeidung unnötiger weiterer Kosten auch notgedrungen tun. Informiere RA Zappek über die neue Situation und wir vereinbaren einen Termin nach seinem Urlaub, um die verbleibenden Möglichkeiten zu besprechen.

 

19.08.1994

Besprechung mit RA Zappek. Wir arbeiten heraus, dass gegebenenfalls mit einer Schadenersatzklage gegen M. (nachträgliche Unmöglichkeit) noch etwas zu retten ist. Herr Zappek will den Fall sorgfältig mit seinem Kollegen Gnielinski durchsprechen und mich über das Ergebnis ihrer Meinungsbildung in etwa 14 Tagen informieren.

 

 

25.10.1994

 

Erhalte umfassende Gesamtbetrachtung des Falles von RA Zappek aus der hervorgeht, dass wir rechtlich keinerlei erfolgversprechenden Ansatzpunkt mehr haben, eine östliche Verlegung des Wegerechts zu erzwingen, oder Schadenersatz gegen Irgendjemanden geltend zu machen.

Mit anderen Worten: Die Taktik von H. Mennickheim hat mit dem teilweise hanebüchenen OLG-Urteil vorerst seinen erfolgreichen Schlußpunkt gefunden.

 

11.11.1994

Nach der Erkenntnis, dass das OLG nur den Weg über die Fällung der Bäume offengelassen hat, Gespräch mit Herrn Zappek über Strategie und Vorgehen zur Erlangung einer Fällgenehmigung.

Konzept:

  • Von M. Vollmacht zur Stellung eines eigenen Fällantrages mit Fristsetzung einfordern.
  • Unter Bezug auf § 6 (1) 2 der Baumschutzsatzung parallel noch einmal eigenen Fällantrag stellen.

 

Akt 5:

Kampf um Fällgenehmigung

 

23.02.1995

Telefonat mit RA Z.: H. Harbusch vom Stadtgartenamt hat ihn angerufen und mitgeteilt, dass er nach Rücksprache mit Frau Czipionka (Ltg.) jetzt doch der Meinung ist, dass wir ein eigenes Antragsrecht haben !!

Absprache: Zappek macht juristischen Rahmen für einen Fällantrag und ich fülle ihn mit der Begründung.

 

 

13.03.1995

Fällantrag mit ausführlicher Begründung an Stadtgartenamt gesandt .

 

 

9.05.1995

Kopie Fällantrag an Rechtsamt der Stadt Kassel mit der Bitte, unseren eigenen Antrag bei der angesetzten Anhörung für M´s inzwischen offensichtlich doch eingereichten Fällantrag mit zu berücksichtigen, um so Doppelarbeit etc. zu vermeiden.

 

 

9.06.1995

 

Der Anhörungstermin platzt, da niemand da ist. Wir erfahren, dass Rechtsamtsleiter Wessel krank ist und man unsere Benachrichtigung offensichtlich schlicht vergessen hat.

 

FORTSETZUNG > 2

Wegerecht-DOKU (1)

Letzte Aktualisierung:

1.03.2012

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